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Rangrücktrittserklärung eines stillen Gesellschafters

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2012/636RdW 2012, 600 Heft 10 v. 15.10.2012

AktG § 99

IO § 67 Abs 3

1. Durch den mit dem GIRÄG 2003 neu geschaffenen Abs 3 des § 67 KO (IO) wurde klargestellt, dass bei der Prüfung der rechnerischen Überschuldung Verbindlichkeiten aus eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen nur dann nicht zu berücksichtigen sind (die Rückforderungsansprüche also auf der Passivseite der Überschuldungsbilanz nicht aufzuscheinen haben), wenn die Gesellschafter eine Rangrücktrittserklärung abgegeben haben.

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