AktG § 75
1. Zu den groben Pflichtverletzungen, die zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds führen können, zählt auch mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat. Der Umstand, dass das Vorstandsmitglied vermeintliche eigene Ansprüche gegen die Gesellschaft oder gegen Mitgesellschafter durchsetzen wollte, stellt keinen "Freibrief" für ein Vorgehen hinter dem Rücken des Aufsichtsrats dar.