PSG § 27 Abs 2
1. Die Privatstiftung selbst ist in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG (hier: Abberufung zweier Stiftungsvorstände) nicht Partei.
2. Der zwischenzeitig erfolgte Ablauf der Funktionsperiode der Antragsgegner als Stiftungsvorstände nimmt dem Antragsteller nicht die Beschwer, wenn die Antragsgegner wieder als Stiftungsvorstände bestellt wurden. Wenn und solange sie bestellt sind, ist das ex nunc wirkende Abberufungsverfahren weiterzuführen.