Ein Flugunternehmen, das Reisenden die Weiterbeförderung mit dem Anschlussflug verweigert, weil aufgrund einer Verspätung des von ihm selbst durchgeführten Zubringerflugs das Gepäck noch nicht umgeladen werden konnte, ist nach Ansicht des BGH zur Leistung von Ausgleichszahlungen nach der Fluggäste-VO 261/2004 verpflichtet. Im konkreten Fall ging es um eine Flugreise von München über Amsterdam nach Curaao. Die Reisenden erhielten bereits in München die Bordkarten für den Anschlussflug ab Amsterdam. Nachdem der Zubringerflug mit 20-minütiger Verspätung gelandet war, trafen sie zwar noch während der Einstiegszeit am Flugsteig des Anschlussflugs ein. Dennoch wurde ihnen die Mitnahme mit der Begründung verweigert, dass das Gepäck noch nicht umgeladen werden konnte. Erst am Folgetag wurden sie nach Curaao geflogen. Der BGH sprach Ausgleichzahlungen in Höhe von 600 € je Reisendem zu. BGH 28. 8. 2012, X ZR 128/11.