Nach § 305c Abs 1 dBGB (vergleichbar § 864a ABGB) werden überraschende AGB-Klauseln nicht Vertragsbestandteil. Der BGH hat ausgesprochen, dass eine Entgeltklausel, die unauffällig in ein Auftragsformular eingefügt ist, auch für Unternehmer überraschend erscheint, wenn die angebotene Leistung zwar nicht generell, aber doch in einer Vielzahl von Fällen von anderen Anbietern unentgeltlich erbracht wird. Der konkrete Fall betraf den Grundeintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis. BGH 26. 7. 2012, VII ZR 262/11.