FLAG § 41
WKG § 122
Werden dem Verrechnungskonto eines an einer GmbH zu 100 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer Beträge für seine Geschäftsführertätigkeit gutgeschrieben, ist mangels Zahlungsunfähigkeit der GmbH von einem entsprechenden Zufluss auszugehen und sind die betreffenden Beträge in die Bemessungsgrundlage für DB und DZ einzubeziehen.