Wird der Erbe bzw Vermächtnisnehmer, der vom Erblasser eine Einkunftsquelle erhält, im Testament mit Auflagen belastet, stellten die Kosten der Auflagenerfüllung keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar. Das gilt auch, wenn der Erbe nur bei Auflagenerfüllung die Einkunftsquelle behalten darf.