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Betriebshaftpflichtversicherung für fremde Rechnung

WirtschaftsrechtVersicherungsrechtRdW 2011/574RdW 2011, 536 Heft 9 v. 16.9.2011

VersVG §§ 74 ff, 149 ff

Bei einer Haftpflichtversicherung (hier: Betriebshaftpflichtversicherung) setzt ein Abschluss für fremde Rechnung nicht nur voraus, dass die Absicht des Versicherungsnehmers auf eine solche Versicherung gerichtet war, sondern auch, dass der Versicherer diese Absicht (zumindest) aus den Umständen erkennen konnte.

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