UWG § 1 Abs 1 Z 1, § 28a
Unlauter handelt, wer iZm der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung unter Verwendung von Drucksorten wirbt, ohne in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt.