VersVG §§ 74 ff, 149 ff
Bei einer Haftpflichtversicherung (hier: Betriebshaftpflichtversicherung) setzt ein Abschluss für fremde Rechnung nicht nur voraus, dass die Absicht des Versicherungsnehmers auf eine solche Versicherung gerichtet war, sondern auch, dass der Versicherer diese Absicht (zumindest) aus den Umständen erkennen konnte.