Zur Frage, ob nur eine oder zwei Geldstrafen über den AG zu verhängen sind, wenn der Lenker gegen zwei unterschiedliche Bestimmungen der Kontrollgeräte-VO (= VO [EWG] 3821/85) verstößt, hat der OGH nun klargestellt, dass in einem solchen Fall auch von zwei Übertretungen des AG nach Art 15 Abs 2 VO (EWG) 3820/85 (über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr) auszugehen ist, die beide jeweils mit einer Geldstrafe zu ahnden sind.