Die Frage der Abzugsfähigkeit von Bildungsmaßnahmen, die sowohl die betriebliche bzw berufliche als auch die private Sphäre betreffen, führt oft zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen. Der Fiskus lehnt infolge Zuordnung der Aufwendungen zur privaten Lebensführung die Werbungskosten- bzw Betriebsausgabeneigenschaft idR ab. Zwei Fälle, in denen der UFS über Bildungsveranstaltungen mit klingend-hochtrabenden Bezeichnungen, nämlich "International Professional Coaching"1 bzw "Euro-Lehrgang"2, zu entscheiden hatte, werden im Folgenden exemplarisch dargestellt.