ABGB § 1162d
KollV-Güterbeförderungsgewerbe: Art XII
1. Eine kollektivvertragliche Regelung (hier: Art XII KollV-Güterbeförderungsgewerbe), wonach sämtliche Ansprüche des AN verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit beim AG schriftlich geltend gemacht werden, ist unter Berücksichtigung ihres offenkundigen Kompromisscharakters als abschließende Regelung für alle in Betracht kommenden Ansprüche zu interpretieren, neben der für die Anwendung des § 1162d ABGB kein Raum mehr sein soll (vgl 9 ObA 141/05h, RdW 2006/548).