BVergG § 126 Abs 1, § 129 Abs 1 Z 7
Bei Ausscheidungsgründen, die nicht bereits Gegenstand einer Ausscheidungsentscheidung des Auftraggebers waren, ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, die Stichhaltigkeit der Ausscheidungsgründe binnen einer ausreichenden Frist anzuzweifeln.