Mit dieser ersten Rsp zu § 11 Abs 1 BPG stellt der OGH zunächst klar, dass auf Betriebspensionszusagen in Form direkter Leistungszusagen an Geschäftsführer einer GmbH, die nicht an der Gesellschaft beteiligt, sondern als AN angestellt sind, das BPG zur Gänze anzuwenden ist, weil § 1 Abs 2 BPG den Geltungsbereich nicht einschränkt, sondern partiell erweitert.