Erstmals hat der OGH klargestellt, wie die 6-monatige Wartezeit für eine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit bei Kündigung eines AN zu berechnen ist, der zunächst als "einfacher" AN im Betrieb tätig war, dann als leitender Angestellter und zuletzt wieder als "einfacher" AN: Da der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach §§ 105, 106 ArbVG ausschließlich den AN iSd § 36 Abs 1 ArbVG zukommt, ist eine (durchgängige) 6-monatige Wartezeit als AN iSd § 36 Abs 1 ArbVG erforderlich. Für vertretungsbefugte Organmitglieder oder leitende Angestellte iSd § 36 Abs 2 ArbVG beginnt mit dem Wegfall ihrer Ausnahmestellung die 6-monatige Wartezeit neu zu laufen; frühere Dienstzeiten als AN iSd § 36 Abs 1 ArbVG sind für die Erfüllung der Wartezeit nicht zu berücksichtigen. OGH 25. 5. 2011, 8 ObA 28/11t.