In Weiterentwicklung seiner Rsp hat der OGH nun ausgesprochen, dass zwar nicht automatisch bei jeder vertraglichen Herabsetzung der Arbeitszeit schon allein deshalb eine Elternteilzeit vorliegt, weil die AN ein unter 7-jähriges Kind hat. Wenn allerdings gegenüber dem AG klar zum Ausdruck kommt, dass die AN aufgrund der Betreuung ihres Kindes nur mehr einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen kann, ist von einer kündigungsgeschützten Elternteilzeit auszugehen, auch wenn kein formeller Elternteilzeitantrag gestellt wurde - und sogar dann, wenn die AN gar keine Kenntnis von einem Anspruch auf Elternteilzeit iSd MSchG hatte. OGH 26. 5. 2011, 9 ObA 80/10w.