Änderung der ERV 2006 (BGBl II 2011/220): Neu ist insb, dass Sachverständige und Dolmetscher ihre Gutachten bzw Übersetzungen über die Website http://www.des.justiz.gv.at elektronisch einbringen können und Schriftsätze im EU-Mahnverfahren in strukturierter Form im ERV zu übermitteln sind. Weiters ist nun auch für die Übermittlung des Gesuchs auf Anmerkung der Rangordnung nach § 53 GBG sowie für die Übermittlung des Rangordnungsbeschlusses zur Ausnützung der Rangordnung der ERV vorgeschrieben (zur Vorgangsweise, die weiterhin auf der Zustellung des Rangordnungsbeschlusses in Papierform basiert, siehe § 10 Abs 1a ERV).