Im Fall des öffentlichen Verleihens obliegt es grundsätzlich den diese Gebrauchsüberlassung vornehmenden Einrichtungen, die den Urhebern geschuldete Vergütung zu zahlen. Diese Vergütung darf nicht ausschließlich nach der Zahl der Entleiher berechnet werden, sondern muss auch die Zahl der der Öffentlichkeit zum Gebrauch überlassenen Gegenstände berücksichtigen, sodass die größeren öffentlichen Verleiheinrichtungen eine höhere Vergütung zahlen müssen als die kleineren Einrichtungen. EuGH 30. 6. 2011, C-271/10 , Vereniging van Educatieve en Wetenschappelijke Auteurs.