Deckt der Nachlass die Begräbniskosten nicht ab, führen diese Kosten bei den Nachkommen zu außergewöhnlichen Belastungen. Der VwGH anerkennt auch Kosten für Totenmahl, Trauer-Blumengestecke und Beileidsdanksagungen.
Im 94. Lebensjahr verstarb die Mutter der (ca 70-jährigen) StPfl. Der Nachlass umfasste lediglich Aktiva von ca 400 €. Dieser Nachlass wurde der StPfl als Tochter der Erblasserin an Zahlungs Statt überlassen.