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Altersteilzeit: treuwidrige AN-Kündigung - Zeitguthaben ohne Zuschlag

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2011/446RdW 2011, 419 Heft 7 v. 15.7.2011

AlVG § 27

AZG § 19e Abs 2

Wurde zwischen AG und AN eine geblockte Altersteilzeit vereinbart und möchte der AN die durch eine Gesetzesänderung geschaffene Möglichkeit eines früheren Pensionsantritts wahrnehmen, haben die Parteien zu versuchen, das Vertragsverhältnis so abzuändern, dass das bereits angefallene Arbeitszeitguthaben verbraucht werden kann. Lehnt der AN jedoch sämtliche Vorschläge des AG ab, den Beginn der Freizeitphase vorzuverlegen, ist seine Kündigung vor Ablauf der Altersteilzeitvereinbarung als treuwidrige Verhinderung des Verbrauchs des Zeitguthabens zu beurteilen, die einem Anspruch auf Abgeltung des zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden Guthabens an Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 50 % entgegensteht.

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