Erste Rsp zu den Auswirkungen eines deutschen Gleichstellungsbescheides auf die Eigenschaft als begünstigter Behinderter iSd § 2 Abs 1 BEinstG
BEinstG § 2 Abs 1
1. Auch wenn der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung schwer Geschädigter vom 7. 5. 1963, BGBl 1964/218, ua eine Verpflichtung der inländischen Behörden zur Anerkennung deutscher Bescheide über das Ausmaß der Behinderung einer Person vorsieht, ergibt sich aus der verfassungsrechtlich gebotenen statischen Auslegung des Vertrages, dass ein deutscher Staatsbürger nur dann Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen kann, wenn er zu einer der Personengruppen gehört, die im Jahre 1964 vom deutschen Schwerbeschädigtengesetz erfasst waren.