ABGB §§ 914, 915, 1002, § 1295 Abs 1, § 1299
Der Treuhänder ist verpflichtet, eine Risikoerhöhung für den Treugeber zu vermeiden.
Wenn der Vermögensverwalter, dem Geld im Rahmen eines Treuhandverhältnisses zur Anlage übergeben wurde, sein Unternehmen (hier: den Kundenstock) unter Kreditierung des Kaufpreises veräußert, vermindert er in Hinblick darauf, dass die Kreditforderung nicht dem erhaltenen Kaufpreis gleichzusetzen ist, seine Bonität als Altschuldner. Daher treffen ihn gegenüber dem Treugeber besondere Erkundigungspflichten über die Bonität des Erwerbers, der gem § 1409 ABGB, § 38 UGB oder durch vertraglich vereinbarten Schuldbeitritt als Neuschuldner hinzukommt. Dabei hat er wenigstens die Sorgfalt einzuhalten, die Banken bei einer Kreditvergabe in entsprechender Höhe anwenden. Auch hinsichtlich der Vermeidung einer Treuhandgelder betreffenden Insolvenzgefahr unterliegt der Vermögensverwalter dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB.