Art 102 AEUV (ex-Art 82 EGV) verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen, enthält jedoch keine ausdrückliche Regelung bezüglich der unter dem Stichwort "Marktdivergenz" diskutierten Frage, ob ein Unternehmen in marktbeherrschender Stellung missbräuchlich - und somit tatbestandsmäßig iSd Art 102 AEUV - nur in jenem Markt handeln kann, in dem es die beherrschende Stellung innehat. Der vorliegende Beitrag untersucht, unter welchen Voraussetzungen missbräuchliches Verhalten auf einem vom Marktbeherrscher nicht dominierten Markt als Verstoß gegen Art 102 AEUV qualifiziert werden kann.