Mit der jüngsten Novelle zum FinanzsicherheitenG wird dessen persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich erheblich ausgedehnt. Die mit dem FinanzsicherheitenG mögliche Durchbrechung maßgeblicher Grundsätze der Sicherheitenverwertung außerhalb und in der Insolvenz wird deshalb in der Praxis häufiger als bisher von Relevanz sein.