Der EuGH hat ausgesprochen, dass Art 22 Nr 2 EuGVVO, der die ausschließliche internationale Zuständigkeit des Sitzstaats einer Gesellschaft oder juristischen Person ua für Klagen über die Gültigkeit von Beschlüssen ihrer Organe anordnet, eng auszulegen ist. Keine Anwendung finde die Bestimmung daher auf einen Rechtsstreit, in dem eine Gesellschaft die Unwirksamkeit eines von ihr geschlossenen Vertrags mit dem Argument geltend macht, dass der zugrunde liegende Organbeschluss wegen Verstoßes gegen die Gesellschaftssatzung ungültig ist. EuGH 12. 5. 2011, C-144/10 , Berliner Verkehrsbetriebe.