Mit dem EU-Recht grundsätzlich vereinbar ist eine nationale Vorschrift (hier: in Deutschland), wonach ein Kartellgeschädigter, der Schadenersatz fordert, Zugang zu Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens erhält, die den Urheber dieses Verstoßes betreffen. Bei der Prüfung eines derartigen Antrags ist aber darauf zu achten, dass die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften nicht ungünstiger sind als die für ähnliche innerstaatliche Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften. Sie dürfen die Erlangung eines Schadenersatzes nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, und es ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen den Interessen, die die Übermittlung der Informationen rechtfertigen, und dem Schutz dieser vom Kronzeugen freiwillig vorgelegten Informationen. EuGH 14. 6. 2011, C-360/09 , Pfleiderer.