Im Fall eines Versendungskaufs bildet nach EuGH C-381/08 , RdW 2010/232 der Bestimmungsort, an dem der Käufer die Ware körperlich übernommen hat, den Liefer- bzw Erfüllungsort iSd Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO, sofern sich nicht aus den vertraglichen Vereinbarungen ohne Bezugnahme auf das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht ein anderer Lieferort bestimmen lässt. Nunmehr fügte der EuGH hinzu, dass im Rahmen der Vertragsauslegung auch Handelsbräuche und im internationalen Handelsverkehr übliche Klauseln wie die Incoterms berücksichtigt werden können, die eine eindeutige Bestimmung eines abweichenden Lieferorts ermöglichen. EuGH 9. 6. 2011, C-87/10 , Electrosteel Europe.