KStG: § 10 Abs 1 Z 5 und Z 6
Um einen unionsrechtskonformen Zustand herzustellen, sind infolge der geänderten Rechtslage nach dem BBG 2009 und dem EuGH-Urteil in der Rs Haribo und Österreichische Salinen Drittstaatsdividenden - bis zum Ergehen einer Neuregelung - analog den EU- und EWR-Dividenden bedingt zu befreien.