EStG idF vor BGBl I 2005/161: § 19 Abs 1
Nach der für Konkurseröffnungen vor dem 1. 1. 2006 anzuwendenden Zurechnungsregel des § 19 Abs 1 EStG idF BGBl I 2000/142 waren Nachzahlungen im Konkursverfahren eindeutig im Zuflussjahr steuerlich zu erfassen und konnte die (damals auf Pensionen und Unfallrenten eingeschränkte) Ausnahmebestimmung im dritten Satz nicht analog herangezogen werden.