Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 wurde eine Haftung des Arbeitnehmers für die Lohnsteuer in jenen Fällen eingeführt, in denen er und der Arbeitgeber vorsätzlich "zusammenwirken", um die Lohnsteuer zu verkürzen. Unabhängig davon haftet der Arbeitnehmer für die Lohnsteuer als Beitragstäter nach § 11 BAO.