Der VwGH tritt der Auffassung entgegen, dass Ersatzzahlungen lediglich bei bloß leichtem Verschulden einkommensteuerlich absetzbar seien.
Der VwGH tritt der Auffassung entgegen, dass Ersatzzahlungen lediglich bei bloß leichtem Verschulden einkommensteuerlich absetzbar seien.