Bisher galt das Kapitalvermögen im außerbetrieblichen Bereich gegenüber dem Betriebsvermögen als begünstigt, weil die Veräußerungsgewinne grundsätzlich nicht versteuert werden mussten. Dagegen ist nach dem BBG 2011 in Zukunft das Kapitalvermögen im Betriebsvermögen begünstigt: Während Veräußerungsgewinne im Wesentlichen gleich behandelt werden, können Verluste im Betriebsvermögen leichter verwertet werden. - Die Flucht ins gewillkürte Betriebsvermögen wird die Folge sein, wenn der Gesetzgeber diese Lücke nicht schließt.