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GSVG-Pflichtversicherung im Konkurs

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2011/370RdW 2011, 358 Heft 6 v. 16.6.2011

GSVG § 2 Abs 1 Z 1

Die Konkurseröffnung über das Vermögen des Versicherten hat keine Auswirkungen auf das Weiterbestehen seiner Kammermitgliedschaft. Der Versicherungstatbestand nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG ist erfüllt, solange die Gewerbeberechtigung aufrecht besteht; auch auf die tatsächliche Ausübung des Gewerbes kommt es nicht an (hier: Angestelltentätigkeit bei einem anderen Unternehmen).

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