GSVG § 2 Abs 1 Z 1
Die Konkurseröffnung über das Vermögen des Versicherten hat keine Auswirkungen auf das Weiterbestehen seiner Kammermitgliedschaft. Der Versicherungstatbestand nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG ist erfüllt, solange die Gewerbeberechtigung aufrecht besteht; auch auf die tatsächliche Ausübung des Gewerbes kommt es nicht an (hier: Angestelltentätigkeit bei einem anderen Unternehmen).