ASVG § 4 Abs 2
EStG § 47
1. Für Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht einer bestimmten Person nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, steht damit grundsätzlich auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 erster Satz ASVG bindend fest. Dabei ist es gleichgültig, ob ein solcher bindender Hauptfragenbescheid (im Sinne eines Feststellungsbescheides) vorliegt oder ob die Behörde auf dem Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung dieser Frage gelangt ist.