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KollV-Arbeitskräfteüberlassung: Kein Referenzzuschlag bei auswärtiger Tätigkeit

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2011/365RdW 2011, 356 Heft 6 v. 16.6.2011

Erste Rsp zur Auslegung der im KollV-Arbeitskräfteüberlassung verwendeten Wendung "… Arbeiten außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebs des Beschäftigers …"

KollV-AÜ: Abschn IX Z 3

Trotz der Überlassung in einen Betrieb, der einem Referenzverband iSd Abschn IX Z 4 KollV-AÜ angehört, gebührt dem AN kein Referenzzuschlag von 14 % zum Lohn, wenn ausdrücklich eine Überlassung zur Verrichtung auswärtiger Arbeiten vereinbart wird und somit ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung besteht. Dass die Unternehmen, in denen der AN für den Beschäftiger tätig ist, räumlich nicht weit vom Beschäftigerbetrieb entfernt sind (hier: im selben "Chemiepark"), steht der Qualifizierung der Tätigkeit als "Einsatz außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebs" nicht entgegen, weil es auf die räumliche Entfernung nicht ankommt.

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