EuGVVO: Art 15 Abs 1 Buchstabe c
Die besonderen Zuständigkeitsregeln der EuGVVO (VO [EG] 44/2001) für Verbraucherverträge sind gem Art 15 Abs 1 Buchstabe c EuGVVO ua dann anzuwenden, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat.