Ein Aktionär, der zwar eine kontrollierende Beteiligung iSd ÜbG, aber nicht die Mehrheit der Stimmrechte hält, löst gem § 22 Abs 4 ÜbG ein Pflichtangebot aus, wenn er innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten Aktien der Gesellschaft hinzuerwirbt, die ihm 2 % (oder mehr) an weiteren Stimmrechten verschaffen. Die ÜbK hat sich in einer Stellungnahme1 mit einem sehr speziellen Fall zum Creeping-in beschäftigt. Ausgehend von einer weiteren Stellungnahme der ÜbK2 werden zwei Folgeüberlegungen aufgeworfen und zur Diskussion gestellt.