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Übernahmekommission: Neues zum Creeping-in

WirtschaftsrechtDr. Florian Kusznier, LL.M. (LSE)RdW 2011/332RdW 2011, 330 Heft 6 v. 16.6.2011

Ein Aktionär, der zwar eine kontrollierende Beteiligung iSd ÜbG, aber nicht die Mehrheit der Stimmrechte hält, löst gem § 22 Abs 4 ÜbG ein Pflichtangebot aus, wenn er innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten Aktien der Gesellschaft hinzuerwirbt, die ihm 2 % (oder mehr) an weiteren Stimmrechten verschaffen. Die ÜbK hat sich in einer Stellungnahme114. 6. 2010, GZ 2010/3/1 - 36 Webfreetv. mit einem sehr speziellen Fall zum Creeping-in beschäftigt. Ausgehend von einer weiteren Stellungnahme der ÜbK2230. 11. 2010, GZ 2010/3/4 - 10 Telekom Austria. werden zwei Folgeüberlegungen aufgeworfen und zur Diskussion gestellt.

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