Erstmalig hatte der OGH zur Frist für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gem § 7k BEinstG Stellung zu nehmen: Möchte ein AN seine Kündigung mit der Begründung anfechten, er sei vom AG wegen seiner Behinderung (iS einer mehr als voraussichtlich 6 Monate andauernden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung) gekündigt worden, muss zuvor ein Schlichtungsverfahren beim Bundessozialamt durchgeführt werden, dessen Einleitung der AN binnen 14 Tagen ab Zugang der Kündigung zu beantragen hat; nach dessen Abschluss stehen ihm weitere 14 Tage zur Einbringung der Anfechtungsklage nach § 7f BEinstG zur Verfügung. OGH 28. 2. 2011, 9 ObA 1/11d.