Die Herausgabe von Stammdaten (hier: Name und Anschrift eines Internet-Users) aus Beweisgründen zur Aufklärung von Straftaten bedarf - anders als eine Auskunft über Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten - keiner gerichtlichen Bewilligung, sondern lediglich einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung. OGH 13. 4. 2011, 15 Os 172/10y (15 Os 173/10w).