MaklerG § 6 Abs 1 und Abs 3
Nach § 6 Abs 3 MaklerG besteht der Provisionsanspruch des Maklers auch dann, wenn aufgrund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck und seiner Bedeutung "wirtschaftlich gleichwertiges" Geschäft zustande kommt.