ABGB § 154 Abs 3, §§ 268, 271
PSG § 9 Abs 2 Z 1, § 27 Abs 2
Die Abberufung des Stiftungsvorstands aus wichtigem Grund und die Neubestellung eines Stiftungsvorstands durch den einstweiligen Sachwalter des Stifters bedarf im vorliegenden Fall keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung: Die Umbestellung des Stiftungsvorstands bringt keinerlei wirtschaftliches Risiko mit sich, weil der Betroffene nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen jedenfalls bereits zum Zeitpunkt der Bestellung der mittlerweile abberufenen Vorstandsmitglieder geschäftsunfähig war. Weiters hat der einstweilige Sachwalter die Funktionsdauer der neu bestellten Vorstandsmitglieder bloß mit zwei Jahren festgesetzt und damit eine übermäßig lange Bindung des Betroffenen vermieden. Da Anhaltspunkte für Verflechtungen des einstweiligen Sachwalters mit der Privatstiftung ebenso fehlen wie für eine wie immer geartete sonstige Pflichtenkollision, bedarf es auch keines Kollisionskurators.