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Bewusst grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2011/269RdW 2011, 277 Heft 5 v. 16.5.2011

CMR Art 29

Nach Art 29 CMR kann sich der Frachtführer (hier: Hauptfrachtführer) ua auf Art 23 CMR (Haftungsbegrenzung) nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht.

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