AußStrG §§ 62 ff
FBG § 15 Abs 1, § 19 Abs 3
Im vorliegenden Fall bewilligte der Rechtspfleger des ErstG die beantragte Eintragung des Wechsels des Alleingesellschafters einer GmbH und die Abberufung und Neubestellung von deren Geschäftsführern in das Firmenbuch. Die Entscheidung des RekursG, mit dem dieses aus Anlass des Rekurses des gelöschten Alleingesellschafters den angefochtenen Beschluss als nichtig aufgehoben hat und dem ErstG eine neuerliche Entscheidung durch den Richter aufgetragen hat, ist unanfechtbar, wenn das RekursG nicht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Der Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, ist im gegebenen Zusammenhang nicht vorgesehen.