Die Regelung in Teil B Pkt d der Gehaltsordnung des KollV für Handelsangestellte, wonach sich die Weihnachtsremuneration bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit berechnet, ist nicht nur auf AN anzuwenden, die bei Fälligkeit der Weihnachtsremuneration teilzeitbeschäftigt sind, sondern auch auf solche, die während des Jahres zwischen Vollzeit und Teilzeit gewechselt haben.