Der VfGH hat jene Bestimmung im Börsegesetz aufgehoben, die vorsieht, dass ein Unternehmen, das Mitglied der Börse ist, automatisch von der Börsemitgliedschaft ausgeschlossen ist, wenn dessen Geschäftsleiter wegen Marktmanipulation verurteilt worden ist und sich das Unternehmen nicht von diesem Geschäftsleiter trennt. Diese Regelung führt zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit und verstößt zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil diese Bestimmung zu einer Gleichbehandlung von Fällen führt, die sich voneinander im Tatsächlichen wesentlich unterscheiden.