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Konkurs: Keine Zusammenrechnung mehrerer Anfechtungen

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2011/223RdW 2011, 224 Heft 4 v. 15.4.2011

JN § 55 Abs 1 Z 1

KO: § 28 Z 2

Im vorliegenden Fall leistete die Gemeinschuldnerin nach den Klagebehauptungen teils vor und teils nach der am 1. 6. 2004 mit der bekl P geschlossenen Vereinbarung - die sie später in einem "Schuldschein" festhielten - Zahlungen an diese. Nur der mit dem "Schuldschein" abgegebene Verjährungsverzicht und die einzelnen Zahlungen werden angefochten. Da diese einzelnen Anfechtungen - etwa im Hinblick auf das Erfordernis der rechtzeitigen Anspruchserhebung oder das Bekanntseinmüssen der Benachteiligungsabsicht gem § 28 Z 2 KO (nunmehr: § 28 Z 2 IO) - ein verschiedenes Schicksal haben können, liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung der Ansprüche nach § 55 Abs 1 Z 1 JN nicht vor.

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