WAG 1996: §§ 23b ff
Bei Auslegung der §§ 23b ff WAG 1996 ist auf die Erwägungen der AE-RL (RL 97/9/EG über die Systeme für die Entschädigung der Anleger) Rücksicht zu nehmen. Dabei ist wesentlich, dass eine besondere Gefahr vom "Halten" der Gelder und Finanzinstrumente ausgeht.