Erste Rsp zu § 10 Abs 4a MRG
MRG § 10 Abs 4a
Aufgrund der mit der WRN 2006 eingeführten Rügepflicht nach § 10 Abs 4a MRG wird die Präklusion des Investitionsersatzanspruchs des Mieters durch jede rechtzeitige Erklärung gegenüber dem Vermieter (vorläufig) verhindert, in der das Verlangen nach Geldersatz für Investitionen zum Ausdruck kommt. Die Bezifferung der Forderung stellt keine Voraussetzung dar, weil sich die Rügepflicht des Vermieters nicht nur auf das Schriftformerfordernis und die Notwendigkeit der Vorlage von Rechnungen, sondern auf alle formalen und inhaltlichen Anforderungen an die zur Geltendmachung des Investitionsersatzanspruchs dienende Anzeige bezieht. Der Vermieter hat den Mieter unter Setzung einer mindestens 14-tägigen Frist und unter ausdrücklicher Anführung der Mängel zur Verbesserung seiner Erklärung aufzufordern. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, bleibt der Ersatzanspruch des Mieters bis zur Nachholung aufrecht.